Europäisches Zollrecht
Die Europäische Union verfügt seit dem 1. Januar 1994 über ein einheitliches Zollrecht, das im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gilt, und das sich im wesentlichen aus den folgenden Regelungen zusammensetzt:
- dem Zollkodex (ZK) - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992;
- der Durchführungsvorschrift zum Zollkodex (ZK-DVO) - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 02. Juli 1993,
- der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) - Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 28. März 1983; sowie
- dem „TARIC“, dem integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
Aus deutscher Sicht werden die europäischen Bestimmungen noch ergänzt durch das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) vom 21. Dezember 1992 und der zu dessen Durchführung erlassenen Zollverordnung (ZollV) vom 23. Dezember 1993.
Danach muss jede Ware, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder sich bereits dort befindet, eine der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen erhalten:
- Überführung in ein Zollverfahren
- Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager
- Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der EU
- Vernichtung oder Zerstörung
- Aufgabe zugunsten der Staatskasse
Praktisch ist die Überführung in ein Zollverfahren die mit Abstand wichtigste zollrechtliche Bestimmung. In der EU wird - wie übrigens auch in vielen anderen Länder - zwischen acht Zollverfahren unterschieden:
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Versandverfahren
- Zolllagerverfahren
- Aktive Veredelung
- Umwandlungsverfahren
- Vorübergehende Verwendung
- Passive Veredelung
- Ausfuhrverfahren
Bei fünf dieser Zollverfahren spricht man von Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (im weiteren Sinne kann dies auch für das Versandverfahren gelten). Lediglich das Ausfuhrverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind Verfahren, die aus Sicht des Gesetzgebers endgültigen Charakter besitzen. Grundsätzlich werden für alle Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung von der Zollverwaltung Fristen gesetzt, innerhalb derer die Verfahren beendet werden müssen. Wichtig ist dabei, dass sich an jedes der fünf Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung immer ein anderes Zollverfahren anschließen muss.
Dies geschieht solange, bis die betreffenden Waren entweder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, oder die Waren ordnungsgemäß zum Ausfuhrverfahren angemeldet werden und somit das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen.
Zu praktischen Fragestellungen, die bei der zolltechnischen Abwicklung von Ein- und Ausfuhrgeschäften auftreten, zu den Anmeldeformalitäten und den dazu erforderlichen Dokumenten informieren und beraten die auch Industrie- und Handelskammern. Sie sind auch zuständig für die Bescheinigung von Rechnungen und anderen Außenhandelsdokumenten und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen. Von den IHKs augestellte Carnets A.T.A. erleichtern zudem sehr wesentlich die vorübergehende Verwendung von Messe und Ausstellungsgütern, Warenmustern und Berufsausrüstung im Ausland.
In Kooperation mit der IHK Berlin bietet der Bereich Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH neben einem breit angelegten Seminarprogramm zum Themenkomplex Zoll und Außenwirtschaft auch individuelle Inhouse-Schulungen und Workshops an – dazu erstellen wir Ihnen gern ein passendes Angebot.






